Eigentümerversammlung
Für die Regelung gemeinschaftlicher Angelegenheiten sieht das Wohneigentumsgesetz (WEG) die so genannte Wohnungseigentümerversammlung vor. Die Versammlung setzt sich aus den aktuellen Wohnungseigentümern zusammen und regelt die Organisation innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Wohnungseigentümerversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen, um gemeinschaftliche Beschlüsse über die Abrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und über den Wirtschaftsplan des kommenden Jahres zu fassen. Die ordentliche Eigentümerversammlung wird normalerweise vom Verwalter einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der zu beschliessenden Inhalte und mindestens mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
Ablauf einer Eigentümergemeinschaft (Beispiel)
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bei der Erstversammlung müssen mindestens so viele stimmberechtigte Wohnungseigentümer vertreten sein, dass die auf sie entfallenden Miteigentumsanteile mehr als die Hälfte der gesamten Miteigentumsanteile ausmachen.
- Bei Wiederholungsversammlungen mit dem gleichen Gegenstand ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig. Bei der Einberufung ist hierauf hinzuweisen.
- Aufruf der Tagesordnungspunkte z.B.:
- Beschluss des Wirtschaftsplanes
- Einzugsermächtigungen für Hauskonten
- Wahl von Vertretern der Eigentümerversammlung in den Verwaltungsbeirat
- Unterzeichnung/Erneuerung des Verwaltungsvertrages
- Erfahrungsaustausch
- Beschlüsse über abzuschließende Verträge (Hausmeister, Wartungsverträge usw.)
- Beschluss über neue Hausordnung
- Definition/Neufassung der Teilungserklärung
- Verschiedenes
- Abstimmungen
- Die Abstimmung erfolgt wertmäßig nach dem Kopf-Prinzip (jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme) oder nach den vertretenen Miteigentumsanteilen. Die Abstimmungen können auf Wunsch eines Eigentümers geheim erfolgen. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
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